Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) PEP Service GmbH
1. Allgemeines
1.1 Die PEP Service GmbH (nachfolgend PEP genannt) ist ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Potsdam, das sich auf die Überprüfung von elektrischen Geräten und Anlagen spezialisiert hat.
1.2 Die AGBs der PEP gelten für alle Leistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass die AGBs für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen gelten, die PEP an Auftraggeber bzw. für Kunden leistet sowie für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Eine Vereinbarung ist nur dann möglich, wenn sie von einem Zeichnungsberechtigten der Firma PEP schriftlich bestätigt wurde.
1.3 Abweichende, widersprechende oder ergänzende AGB des Kunden/Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.4 Die PEP ist generell berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.
1.5 Bereitgestellte technische Unterlagen der PEP bleiben geistiges Eigenturm der PEP.
1.6 Bei nicht genannten oder aufgeführten Regelungen in den AGB gelten automatisch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Für Montagearbeiten gelten die Allgemeinen Montagebedingungen.
1.7 Nachträgliche Vertragsänderungen sowie mündliche Nebenabreden bedürfen von beiden Vertragsteilen der Schriftform.
1.8 Die Nennung von gesetzlichen Vorschriften hat nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne Nennung dieser gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Kostenvoranschläge und Angebote
2.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend. Sie werden nur schriftlich erteilt und verstehen sich stets unter Zugrundelegung der AGB der PEP, auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wird.
2.2 Kostenvoranschläge und Angebote für die Prüfung von elektrischen Geräten und Anlagen sind in der Regel unentgeltlich; in anderen Fällen können Gebühren erhoben werden. Ein bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben.
3. Leistungsausführung
3.1 Der Umfang und die Art der Leistungen von PEP wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt.
3.2 PEP setzt voraus, dass alle Arbeiten schnellstmöglich, ohne Unterbrechung und während der von PEP üblichen Arbeitszeit – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – durchgeführt werden können. Wartezeiten, die nicht von PEP verursacht werden, sowie Mehraufwand aufgrund von unvorhersehbaren Erschwernissen, werden zusätzlich zu den gültigen Listenpreisen berechnet.
3.3. Der Auftraggeber wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere gewährt er PEP während der gesamten Vertragslaufzeit in erforderlichem Umfang Zugang zu seinen Räumlichkeiten, elektrischen Betriebsmitteln, Maschinen und Anlagen. Unzugängliche Geräte werden nicht von der Gewährleistung gemäß Punkt 8 umfasst.
3.4 Erforderliche Genehmigungen/Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmungen sowie vorgeschriebene Meldungen bei den Behörden, hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen sind nicht von PEP zu vertreten.
3.5 Die von PEP angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Vorschriften der Technik durchgeführt. Für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften übernimmt PEP keine Verantwortung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.6 Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zumutbare Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, behält PEP es sich vor, diese im Zuge der Leistungsausführung vorzunehmen. Übersteigen die Änderungen das Maß der Zumutbarkeit, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein Festhalten an dem Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. PEP kann dann gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung verlangen.
3.7 Der Versand von Waren, Gütern und dergleichen erfolgt stets auf Kosten und Gefahren des Kunden.
4. Preise
4.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die im Angebot/Kostenvoranschlag festgelegten Preise. Bei Massenabweichungen von (+ -) 30% behält PEP sich vor, den jeweiligen Einheitspreis entsprechend anzupassen.
4.2 Sofern es bei Kleinaufträgen von unter 70 Geräten/Messungen pro Tag ohne das Verschulden von PEP zu einer geringeren Stückzahl kommt, behält PEP es sich vor, die Arbeiten nach Zeit und Aufwand zu berechnen. Diese Abrechnungsart bedarf keiner zusätzlichen Freigabe, Genehmigung oder eines unterschriebenen Nachweiszettels des Auftraggebers.
5. Leistungsfristen und –Termine
5.1 Die Ausführungszeit für die Überprüfung von elektrischen Geräten und Anlagen beträgt voraussichtlich 4-6 Wochen ab kommerziell und technisch geklärter Bestellung. Genaue Termine vereinbart PEP schriftlich oder telefonisch mit dem Kunden.
5.2 Wird die Leistungsausführung ohne Verschulden der PEP verzögert, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verschoben. Hieraus entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
5.3 Eventuell anfallende Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich der PEP fallen, werden mit den im Angebot/Kostenvoranschlag angegebenen Stundensätzen berechnet.
5.4 Nur im Falle eines von PEP verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Kunden frei, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten; darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
6. Zahlungsbedingungen und -verzug
6.1 Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht zwingend, dass ein Auftrag vollständig abgerechnet wurde, da PEP auch berechtigt ist, Teilrechnungen zu erstellen. Diese müssen nicht als solche bezeichnet werden.
6.2 Rechnungen sind bei Erhalt fällig und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. PEP behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Auf § 286 BGB und § 353 HGB wird hingewiesen. Alle zum Zwecke einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten im Falle von Zahlungsverzug, insbesondere auch Mahn-, Inkasso- und Gerichtsspesen eines von PEP bestellten Anwalts, gehen im vollen Umfang zu Lasten des Kunden.
6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist PEP berechtigt, den gesamten Preis sowie sämtliche weitere Forderungen des Kunden – auch aus anderen Forderungen – sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist PEP – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
6.4 Beanstandungen der Rechnungen von PEP sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich an PEP mitzuteilen.
6.5 Werden PEP nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, ist PEP berechtigt, auch vor Leistungsausführung vom Kunden Sicherstellung für die Bezahlung des gesamten Preises zu verlangen.
6.6 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass im Falle eines Zahlungsverzuges die Daten des Rechtsgeschäfts an die Warenkreditevidenz sowie an mit der Einbringung von Forderungen berechtigte Inkassounternehmen übermittelt werden dürfen.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der PEP.
8. Gewährleistung
8.1 Nur die unter Punkt 3.1 schriftlich in Auftrag gegebenen Leistungen sind von der Gewährleistung umfasst. Für nicht erkennbare oder zugängliche elektrische Betriebsmittel, Maschinen und Anlagen wird keine Gewährleistung übernommen. Für die Ordnungsmäßigkeit und Funktion der betreffenden Gesamtanlage, zu der die geprüften/begutachteten Geräte gehören, wird keine Gewähr übernommen. PEP übernimmt zudem keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, es sei denn, diese Fragen sind ausdrücklich Gegenstand des Auftrages. Die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers werden dabei weder eingeschränkt noch übernommen.
8.2 Die Gewährleistungspflicht von PEP ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
8.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs und für unter § 651 BGB fallende Verbraucherverträge. Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
9. Haftung
9.1 PEP haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn PEP diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PEP nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
9.2 Verletzt PEP eine wesentliche Vertragspflicht gemäß Punkt 9.1, so wird die Ersatzpflicht der Höhe nach je Schadenfall begrenzt; bei von PEP verschuldeten Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 5.000.000,00 €; bei Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000,00 € je Schadensereignis.
9.3 Für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten übernimmt PEP keine Haftung.
9.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistiger Täuschung oder der Übernahme einer Garantie.
9.5 Der Kunde hat PEP Schäden, für die diese haften soll, unverzüglich mitzuteilen.
9.6 Schadensersatzansprüche verjähren – außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen – nach einem Jahr ab Gefahrübergang.
9.7 Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
10. Webauftritt und Website (www.pep.gs)
10.1 Allgemeines
10.1.1 Die PEP ist stets bemüht, möglichst genaue und zuverlässige Informationen auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. PEP übernimmt jedoch keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität aller veröffentlichten Informationen. Jegliche Haftung für den Fall von Irrtümern oder Auslassungen auf der Webseite wird ausgeschlossen.
10.2 Copyright
Die auf dieser Website und auf den Sozialen Medien veröffentlichten Inhalte, Werke und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Jede Art der Vervielfältigung, der Wiedergabe in Medien oder öffentlichen Lesungen, auszugsweise oder im Ganzen, ist nicht gestattet. Alle Rechte vorbehalten!
10.3 Bildnachweis
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11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes der PEP in Potsdam zuständig.
11.2 Für das Vertragsverhältnis und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
Stand: 04/2022